Am Mittwochmorgen, den 21. Juni 2017, wurde in den Verhandlungen die erste Lesung des Vertragsentwurfes der Präsidentin abgeschlossen. Die Konferenzpräsidentin Elayne Whyte Goméz legte den Delegierten eine überarbeitete Version der Präambel (https://www.icanw.de/wp-content/uploads/2017/03/revised-preamble-20June.pdf) vor. Nachmittags nahmen die Staaten an informellen, nicht-öffentlichen Diskussionen teil. Wir berichten nicht über diese Sitzungen aber begrüßen die Entscheidung, eine Beobachtung durch die Zivilbevölkerung zuzulassen.

Artikel 19

In Bezug auf den Vertragsentwurf war einer der am Dienstagmorgen diskutierten Punkte, die Beziehung zwischen diesem Vertrag und dem Nuklearwaffensperrvertrag (NVV), welche gegenwärtig im Artikel 19 des Entwurfes beschrieben wird. Seit Beginn des Verfahrens über ein Nuklearwaffenverbot mussten dessen Befürworter sich gegen die Vorwürfe wehren, dass der Verbotsvertrag den Nuklearwaffensperrvertrag schwächen oder gar zerstören würde. Solche Vorwürfe basieren keinesfalls auf einer tatsächlichen Bedrohung für den Nuklearwaffensperrvertrag. Der Verbotsvertrag ist der Versuch einer Mehrheit der NVV-Vertragsstaaten ihren Verpflichtungen aus dem Artikel VI des NVV nachzukommen, um mit redlicher Absicht effektive Maßnahmen zur nuklearen Abrüstung anzustreben.

Die bestehende Formulierung im Vertragsentwurf ist problematisch. Derzeit besagt der Text, dass dieser Vertrag die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsstaaten des NVV „nicht verändert“. Artikel 30 II des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge schreibt vor, dass wenn ein Vertrag bestimmt, „dass er einem früheren oder später geschlossenen Vertrag untergeordnet ist oder nicht als mit diesem unvereinbar anzusehen ist, so hat der andere Vertrag Vorrang“. Obwohl der Verbotsvertrag ergänzend zum NVV ist, sind die Bestimmungen des Verbotsvertrages vorrangig. Mehrere Staaten äußerten im Laufe der Verhandlungen das Bedenken, dass die Nuklearwaffenstaaten eventuell versuchen werden zu argumentieren, dass ihre (irrtümliche) Annahme, sie hätten gemäß des Sperrvertrages ein „Recht“, Nuklearwaffen zu besitzen, den Verboten aus dem Verbotsvertrag vorgehen würde.

Eine Möglichkeit wäre den Artikel 19 zu entfernen, wie manche Staaten, zum Beispiel Ägypten, vorschlugen. Alternativ könnte man Malaysias Vorschlag folgen und die Formulierung des Artikels 26 I des Vertrages über Waffenhandel verwenden, welcher besagt, dass „die Durchführung dieses Vertrags […] die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt [lässt], sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind“. Es scheint, als könne diese Formulierung jegliche Bedenken über eine Schwächung des NVV durch den Verbotsvertrag stillen, ohne sich den problematischen Elementen oder Interpretationen des NVV zu unterwerfen.

Überarbeitete Präambel

Der NVV wird darüber hinaus in der Präambel des Vertragsentwurfes erwähnt, was ebenfalls den Staaten, die den Verbotsvertrag als einen Angriff auf das Nichtverbreitungsregime einstufen wollen, entgegnen sollte. Die Formulierungen im überarbeiteten Text sind jedoch ungeschickt. Ein einfacher Verweis auf den NVV wäre ausreichend, da das „drei Säulen“ Konzept in diesem Vertrag nicht verankert wird.

Andere Aspekte der überarbeiteten Präambel sind sehr zu begrüßen. Der Verweis auf die unverhältnismäßigen Auswirkungen von Nuklearwaffen auf indigene Bevölkerungen spiegelt die breite Unterstützung im Verhandlungssaal für solche Formulierungen wider. Ein weiterer neuer Absatz erkennt die „gleiche, vollständige und effektive Beteiligung, sowohl von Frauen, als auch von Männern an der nuklearen Abrüstung“ an. Darüber hinaus wird die Bekenntnis zur „Unterstützung und Stärkung der effektiven Beteiligung von Frauen in der atomaren Abrüstung“ betont. Dies ist wichtig, um auf die Verpflichtungen der Staaten aus anderen Foren und Kontexten zur Förderung der Beteiligung von Frauen aufzubauen sowie für die Aufnahme von Gender-Bezügen in diese Arbeit. Der Verweis auf geschlechtsspezifische Auswirkungen von Nuklearwaffen beschränkt sich derzeit noch auf ionisierende Strahlung. Dies sollte unserer Meinung nach durch „unverhältnismäßige Auswirkung von Nuklearwaffen auf Frauen und Mädchen“ ersetzt werden, um anzuerkennen, dass diese Auswirkungen nicht nur physisch sondern auch sozial, kulturell und wirtschaftlich sein können.

Wir begrüßen, dass Menschenrechtsnormen in der überarbeiteten Präambel berücksichtigt werden, jedoch fehlt die Erwähnung vom Umweltrecht. Die Präambel sollte die Prinzipien aus dem internationalen Umweltrecht anerkennen. Diese beiden Verweise würden dabei helfen, die positive Pflicht zur Entwicklung der Opferhilfe und Umweltsanierung zu stärken.

Dies ist schließlich das Ziel der Präambel – die Überbringung einer klaren politischen Botschaft über die Motivation und den philosophischen Rahmen des Vertrages und, wenn möglich, Anleitung und Verstärkung für die Implementierung dieses Vertrages zu bieten. In diesem Sinne ist es entscheidend, dass die Präambel nicht abgeschwächt wird. Sie soll lieber die stärkstmöglichen und deutlichsten Formulierungen enthalten. Der neuste Vertragsentwurf ist ein guter Schritt in die richtige Richtung.

Verfasst von Ray Acheson, Reaching Critical Will, in Nuclear Ban Daily, Vol. 2, Nr. 6. Übersetzt aus dem englischen und leicht redigiert von Estelle Zirn (siehe www.icanw.de).

 

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