In einem Briefing Papier von ICAN Deutschland, IALANA und IPPNW wird der Vertrag über das Verbot von Nuklearwaffen zusammengefasst und erklärt:

Der Vertrag über das Verbot von Nuklearwaffen

Annahme des Vertrages:

7. Juli 2017 – Vereinte Nationen, New York

Beginn der Unterzeichnung:
20. September 2017 – Generalversammlung, High Level Segment, Vereinte Nationen, New York
Inkrafttreten:
90 Tage nach Ratifikation des 50. Staates, voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren
Abstimmungsergebnis bei Annahme:
122 Stimmen dafür (siehe Übersicht am Schluss), 1 Gegenstimme (Niederlande)
 und 1 Enthaltung (Singapur)

Völkerrechtlicher Inhalt

Präambel

Die katastrophalen humanitären Folgen des Einsatzes von Atomwaffen werden anerkannt, ebenso die Opfer der Atomwaffeneinsätze und -tests. Die besondere Betroffenheit von Frauen und indigenen Völkern wird hervorgehoben. Der Widerspruch jeglichen Kernwaffeneinsatzes zum Humanitären Völkerrecht wird klar benannt und festgehalten. Die Vergeudung von Ressourcen für die Herstellung, die Instandhaltung und Modernisierung von Atomwaffen wird verurteilt. Die Bedeutung der politischen Bildungsarbeit für Frieden und Abrüstung wird gewürdigt. Die Präambel bekennt sich zum Ziel der vollständigen Abrüstung und einer atomwaffenfreien Welt.

Die Verbote

Im Gegensatz zum Atomwaffensperrvertrag wird nicht nur die geografische Verbreitung von Atomwaffen begrenzt. Der Verbotsvertrag kennt keine Ausnahmen und schafft die völkerrechtliche Anerkennung des Status der Atomwaffenstaaten ab. Art. 1 ist entsprechend umfassend formuliert und verbietet generell den Einsatz von und die Drohung mit Atomwaffen. Darüber hinaus werden Besitz, Lagerung, Erwerb, Entwicklung, Erprobung und Herstellung sowie der Transfer, die Verfügungsgewalt und Stationierung von Atomwaffen (auf eigenem und fremdem Territorium) verboten. Jegliche Unterstützung zu einer dieser verbotenen Aktivitäten ist untersagt.

Sicherungsmaßnahmen und Verifikation

Gemäß Art. 3 müssen alle bestehenden Abkommen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) von den Vertragsparteien beibehalten und erfüllt werden. Staaten, die noch kein solches Abkommen abgeschlossen haben und dem Vertrag beitreten, werden dazu verpflichtet, entsprechende Sicherungsmaßnahmen mit der IAEO zu vereinbaren. Somit wird das internationale Kontroll- und Verifikationsregime für nukleare Rüstungskontrolle deutlich gestärkt. Im Gegensatz zum Atomwaffensperrvertrag gibt es keine Ausnahmen für bestimmte Länder hinsichtlich der Verifikation durch die IAEO.

Abrüstung und Beitrittsmöglichkeit der Atomwaffenstaaten

Der Vertrag ist bewusst offen formuliert und ermöglicht so den späteren Beitritt von Staaten, die derzeit noch Atomwaffen haben. Artikel 4 eröffnet zwei Möglichkeiten: den Beitritt, nachdem die Arsenale beseitigt wurden, was vor Inkrafttreten der Mitgliedschaft überprüft wird; sowie den Beitritt, bevor die nuklearen Sprengköpfe vollständig vernichtet sind, vorausgesetzt ihre Einsatzbereitschaft wird aufgehoben und ein überprüfbarer Zeitplan zur Beseitigung vorgelegt. In letzterem Fall müssen die genauen Bedingungen und Fristen zur vollständigen Abrüstung mit den Vertragsstaaten verhandelt werden. Somit beanspruchen die atomwaffenfreien Staaten erstmals ein völkerrechtlich verankertes Mitspracherecht in der nuklearen Abrüstung und bei der Bestimmung der Konditionen zur Verwirklichung einer atomwaffenfreien Welt. Diese Global-Governance-Kompetenz obliegt nach Inkrafttreten des Vertrages nicht mehr allein den Atomwaffenstaaten.

Nationale Umsetzung

Durch Art. 5 verpflichten sich die Vertragsparteien, die aus dem Atomwaffenverbot resultierenden Regeln in der nationalen Gesetzgebung zu verankern und Verstöße entsprechend zu ahnden. Verbotene Aktivitäten und Unterstützungsleistungen müssen verhindert, das heißt auch Investitionen in und die Finanzierung von Atomwaffen müssen unterbunden werden. Somit hat der Vertrag auch ohne die Beteiligung der Atomwaffenstaaten unmittelbar Auswirkungen auf den militärindustriellen Komplex. Zudem wird die Dislozierung von Atomwaffen erschwert, da der Transit durch die Hoheitsgebiete von Staaten, die dem Vertrag beigetreten sind, nicht mehr erlaubt ist.

Opferhilfe und Umweltsanierung

Nach den neuesten Standards humanitärer Waffenverbote (vgl. Landminen und Streumunition) und
 im Einklang mit menschenrechtlichen Normen enthält das Atomwaffenverbot Vorgaben für die Hilfe für Opfer von Atomwaffeneinsätzen
und –tests. Diese umfassen insbesondere die medizinische Versorgung, Reha, psychologische Unterstützung sowie Maßnahmen zur sozialen und wirtschaftlichen Inklusion. Darüber hinaus enthält der Vertrag Verpflichtungen zur Sanierung der Umwelt in kontaminierten Gebieten. Der Umgang mit den Folgen für Mensch und Umwelt ist in Art. 6 und 7 geregelt. Hierbei werden auch Grundlagen zur internationalen Zusammenarbeit gelegt sowie die besondere Verantwortung von Kernwaffen-Anwenderstaaten betont.

Gültigkeit, völkerrechtliche Hierarchie und Austritt

Nach Inkrafttreten ist der Vertrag zum Verbot von Atomwaffen unbefristet gültig. In seinen Beziehungen zu anderen Vertragswerken mit Bezug zu Atomwaffen ist er für die Vertragsparteien hierarchisch übergeordnet. Artikel 17 regelt den Austritt aus dem Vertrag. Dieser ist nur bei außergewöhnlichen Ereignissen und im Falle einer Gefährdung höchster nationaler Interessen möglich. Hierbei gilt eine 12-monatige Kündigungsfrist. In dieser Zeit darf der betreffende Staat an keinem bewaffneten Konflikt beteiligt sein. Betrachtet man das internationale Völkerrecht insgesamt, besonders aber im Vergleich zu anderen Rüstungskontrollverträgen, handelt es sich hierbei um besonders strenge Regelungen, welche die Hürden eines Austritts hoch setzen.

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